Vogelgrippe: Aufstallungspflicht für Geflügel ist aufgehoben

Vogelgrippe: Aufstallungspflicht für Geflügel ist aufgehoben

Die Aufstallungspflicht für Geflügel ist seit Sonntag, dem 09.05.2021, im Landkreis Gießen aufgehoben. Wie das Veterinäramt des Landkreises Gießen mitteilt, ist das aktuelle Geflügelpestgeschehen in Hessen rückläufig und die aktuelle Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes geht von einem geringen Risiko der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände aus (Stand: 05.05.2021).

„Die Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht zum Schutz vor der Vogelgrippe wird daher nun außer Kraft gesetzt“, teilt Hans-Peter Stock als Kreis-Veterinärdezernent mit. In der Nähe von stehenden Gewässern und in Gebieten mit Staunässe, in denen sich vermehr Wildvögel aufhalten, mussten in den vergangenen Monaten hausgeflügelbestände vor Kontakt mit Wildvögeln vorsorglich geschützt werden, weil diese möglicherweise die Geflügelpest einschleppen können.

Der letzte infizierte Wildvogel wurde in Hessen Mitte März in der Stadt Offenbach gefunden. Daher folgt nun die Entwarnung. „Unabhängig von einer Aufstallung bietet die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln und Biosicherheitsmaßnahmen zu jeder Zeit den besten Schutz vor einer Einschleppung der Geflügelpest in haustierbestände“, mahnt Dr. Stefanie Graff, Amtstierärztin im Fachdienst Veterinärwesen beim Landkreis Gießen.

Allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen, Registrierungs- und Dokumentationspflichten für Geflügelhaltungen:

Biosicherheitsmaßnahmen sind Vorsichtsmaßnahmen, die den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren und eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden soll. Registrierung und Dokumentation sind die Grundlage für eine schnelle Tierseuchenbekämpfung. Nur wenn bekannt ist, wer wie viele Tiere wo hält, kann die Verbreitung von Tierseuchen schnell eingedämmt werden.

Im Folgenden sind die Maßnahmen aufgelistet, die Geflügelhalter grundsätzlich einhalten müssen, damit Tierseuchen nicht verschleppt werden bzw. schnell eingedämmt werden können:

1. Wer Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (Strauß, Emus oder Nandus), Wachteln, Enten oder Gänse) und Tauben in Hessen halten will, muss sich beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (HVL) in Alsfeld und bei der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden registrieren lassen.

2. Der Tierhalter hat unter Angabe seiner Registrierungsnummer dem Veterinäramt schriftlich mitzuteilen, ob das Geflügel (Tauben ausgenommen) normalerweise in Ställen oder im Freien gehalten wird.

3. Wer Geflügel hält, muss ein Bestandregister führen. In das Register (Muster beim HVL erhältlich) muss folgendes eingetragen werden: alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transporteurs sowie vorherige und zukünftige Besitzer, Aufzeichnung der Anzahl der verendeten Tiere pro Tag, ab 10 Tieren im Bestand zusätzlich die Anzahl der gelegten Eier pro Tag.

4. Im Rahmen der Früherkennung müssen Geflügelhalter unverzüglicher Kontakt zum Tierarzt aufnehmen, wenn sich folgende Krankheitsanzeichen zeigen: bis 100 Tiere im Bestand: mehr als 2 verendete Tiere innerhalb von 24 Stunden, mehr als 100 Tiere im Bestand: mehr als 2 Prozent verendetes Geflügel innerhalb von 24 Stunden, erhebliche Veränderungen in der Legeleistung oder Gewichtszunahmen. Werden ausschließlich Enten und Gänse gehalten gelten folgende Regelungen: mehr als die dreifach übliche Sterberate über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen oder Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung um mehr als 5 Prozent.

5. Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel* nicht zugänglich sind.

6. Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel* Zugang haben.

7. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann ist für Wildvögel* unzugänglich aufzubewahren.

*Als Wildvögel gelten freilebende Vögel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferatige, lappentauchartige und Schreitvögel, wie z.B. Reiher.

Darüber hinaus gibt es zusätzliche Vorsorgemaßnahmen für Haltungen mit mehr als 1000 Stück Geflügel:

8. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten und diese nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen. Die Schutzkleidung und das Schuhwerk müssen nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden. Kleidung kann bei 95 Grad Celsius gewaschen werden. Schuhe sind vom groben Schmutz zu befreien und wie folgt zu desinfizieren: entweder Desinfektion in einer Desinfektionswanne mit ausreichend Desinfektionsmittel oder auf einer Desinfektionsmatte durchtränkt mit Desinfektionsmitteln oder Einsprühen des Schuhwerks mit Desinfektionsmitteln (geeignete Desinfektionsmittel finden sich in der DVG-Desinfektionsmittelliste „Tierhaltung“ unter der Sparte „behüllte Vieren“/ 7b und können z.B. im Landhandel oder im Internet erworben werden).

Alternativ: Einmalschutzkleidung in Form von Eimal-Overall und Einmalüberziehstiefel, die nach Gebrauch im Restmüll zu entsorgen sind.

10. Unmittelbar vor dem Betreten des Stalls sind die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Zur Händedesinfektion eignen sich handelsübliche Händedesinfektionsmittel mit den Hinweis – Kennzeichnungen „viruzid“, „begrenzt viruzid“ oder „wirksam gegen behüllte Vieren“. Diese Mittel können z.B. in Apotheken oder Drogeriemärkten erworben werden.

Auszug aus Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes vom 05.05.2021

Risiko des Eintrags von HPAIV durch Einflug eines infizierten Wildvogels in eine Geflügelhaltung

Die Wahrscheinlichkeit des direkten Kontaktes von Geflügel zu HPAIV H5-infizierten Wildvögeln hängt von den in den Geflügelhaltungen getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen ab. Bei strikter Einhaltung der in kommerziellen Geflügelhaltungen geforderten Biosicherheitsmaßnahmen ist ein direkter Kontakt von Wildvögeln mit Geflügel nahezu ausgeschlossen. bei freiland- und Auslaufhaltungen, insbesondere in der nähe von Sammel- und Rastplätzen, ist das Expositionsrisiko allerdings höher als in Betrieben mit geschlossener Stallhaltung. Dies gilt insbesondere, wenn in der Nähe Feuchtgebiete oder abgeerntete Getreide- oder Maisfelder liegen, vor allem während der Winter-, späten Sommer- und Herbstmonate. Ein bedeutender Risikofaktor ist der Zugang von gehaltenen Vögeln zu offenen Wasserflächen, die auch von wilden Wasservögeln genutzt werden. Hier ist das Risiko einer Übertragung von Viren oder anderen Erregern hoch. Auch Biogaanlagen auf den Betrieben können durch offene Silageanschnitte wilde Wasservögel anlocken. Im Zuge der HPAI-Epidemie 2016/2017 wurde kein Fall einer Infektion von kleinen Singvögeln wie Sperlingen oder das saisonbedingte Auftreten von Schwalben an oder in Stallungen als unbedenklich eingeschätzt. Die Rolle von so genannten Brückenspezies (z.B. Möwen, Krähen) bei der Überragung von HPAIV H5 in Geflügelbestände ist jedoch unklar. Da sie sich über die Aufnahme von Aas von Infizierten Vögeln anstecken, ist die Gefährdung durch diese Spezies gerade dann gegeben, wenn in der Nähe HPAIV bei Wasservögeln aufgetreten ist oder Räumungsarbeiten von Geflügelhaltungen erfolgt sind. Durch die geringen Konzentrationen von rastendenden und überwinternden Wasservögeln wird das Risiko eines direkten Kontaktes von Geflügel mit einem infizierten Wildvogel als gering eingeschätzt.

Risiko des Eintrags von Geflügelpest durch indirekten Eintrag durch viruskontaminiertes Material in eine Geflügelhaltung

Wenn Biosicherheitslücken in Geflügelhaltungen vorliegen, ist von einem erhöhten Risiko eines indirekten Eintrags z.B. über kontaminiertes Schuhwerk oder Kleidung auszugehen, wenn die Virusbelastung in der Umwelt hoch ist. Eine besondere Bedeutung als Risikofaktor spielt die Einstreu, wenn sie regelmäßig mit beispielsweise Stroh erfolgt, welches von Feldern stammt, auf denen Wasservogelansammlungen vorkommen. Mit steigenden Temperaturen und UV-Strahlung reduziert sich die Infektiosität allerdings. Da derzeit kein epidemisches Geschehen bei Wildvögeln bekannt ist, wird das Risiko eines indirekten Eintrags von HPAIV in Geflügelhaltungen aktuell als gering eingeschätzt.