Landkreis Gießen erlässt neue Allgemeinverfügung ab 1. Dezember

Landkreis Gießen erlässt neue Allgemeinverfügung ab 1. Dezember

Nach den jüngsten Beschlüssen von Bund und Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie und Änderungen der Landesverordnungen erlässt auch der Landkreis Gießen eine weitere Allgemeinverfügung. Diese tritt am 1. Dezember in Kraft und ergänzt die bisher geltenden Allgemeinverfügungen, die zum 30. November auslaufen. Diese Regelungen sind im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung der Pandemie im Landkreis Gießen erforderlich.

So dürfen Speisen und Getränke, die in Gast- oder Verkaufsstätten erworben wurden, erst ab einer Entfernung von 50 Metern zur Abgabestelle verzehrt werden. Auf die Einhaltung dieser Beschränkung müssen nicht nur die Kunden, sondern auch die Betreiber der Gast- und Verkaufsstätten achten. Zudem dürfen Speisen und Getränke nicht an Personen geliefert werden, die sich auf öffentlichen Plätzen, in Park- und Grünanlagen oder Veranstaltungsstätten und Versammlungsräumen aufhalten. Außerdem dürfen bei Zusammenkünften und außerschulischen Bildungsangeboten weder Speisen oder Getränke angeboten noch dorthin geliefert werden. Der Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken für den Eigenbedarf ist natürlich weiterhin erlaubt.

Der Landkreis sieht weiterhin eine Maskenpflicht für Lehrende bei außerschulischen Bildungsangeboten vor und ergänzt mit diesem Schritt die Landesvorgaben.

Angepasst hat der Landkreis außerdem seine Regelung zum Sport, der zuvor nur kontaktlos erfolgen dufte. Nach der neuen Allgemeinverfügung ist Kontaktsport nun für Personen aus demselben Hausstand erlaubt. Des Weiteren übernimmt der Landkreis die bereits getroffenen Regelungen zu Gesellschaftsjagden in seine 16. Allgemeinverfügung und passt diese entsprechend an. Die erlaubte Teilnehmerzahl ist weiterhin abhängig von der Größe der bejagbaren Fläche.

Die Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, den 1. Dezember 2020, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, den 20. Dezember 2020. Ihre Geltungsdauer entspricht damit den künftigen hessischen Regelungen. Im Wortlaut nachzulesen ist sie hier.